Die Aufgabe wird von Kanton und Gemeinden (Volksschule) gemeinsam wahrgenommen. Sie tragen die Kosten, die ihnen jeweils mit der Verbundaufgabe anfallen.
V1 = Mitgestaltungsaufgabe
- Zentrale Gesetzgebung: Der Kanton regelt die inhaltliche Ausgestaltung der Aufgabe mit Entscheidungsregeln, die im Einzelfall anwendbar sind (self-executing-Normen). Er hat ein anerkanntes Interesse, die Aufgabe gesetzlich festzulegen (z.B. Rechtsgleichheit, Existenzsicherung, Voraussetzung eines hohen Know-hows).
- Dezentraler Vollzug: Die Gemeinden regeln - soweit der Kanton dafür Raum lässt - den Vollzug der Aufgabe. Vorteile für den dezentralen Vollzug sind: Intensiver Publikumskontakt, wirtschaftlicher Nutzen, bereits vorhandenes Know-how bei ähnlichen Aufgaben, Existenz der fachlichen Kompetenz (mittleres Leistungsniveau), optimale Betriebsgrösse usw. Beispiele: Gemeindestrassen, Energiesparmassnahmen usw.
V2 = Vollzugsaufgabe
Der Kanton regelt die Aufgabe abschliessend. Er bestimmt auch Teile des Vollzugs; z.B. die Ablauforganisation. Die Gemeinden regeln den restlichen Vollzug. Es bestehen kantonale Interessen der Verteilungsgerechtigkeit und Existenzsicherung. Mögliche Gründe für die Mitbestimmung des Kantons beim Vollzug:
- Es muss eine einheitliche Regelung im Kanton bestehen (Abstimmungsrecht, Rechnungswesen, Finanzhaushalt, Datenerhebung für Bevölkerungsstatistik).
- Das verfassungsmässige Verfahren ist Garant für den Rechtsschutz der Bevölkerung (Gestaltungspläne).
- Verfahrensvorschriften sichern die Qualität (Klassengrössen an der Volksschule, Baubewilligung).
V* = Regionale Aufgabe mit kantonaler Zusammenarbeit